Urteils.Analyse
Der Einkaufspreis i.S.d. § 10 Abs. Satz 1 Nr. 1 UStG entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt der Entnahme.
Im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist ausreichend, dass ein Einkaufspreis "für einen gleichartigen Gegenstand" ermittelt werden kann. Schon dann besteht ein Vorrang vor dem Ansatz von Selbstkosten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Unternehmer Gegenstände entnimmt, die er in seinem Unternehmen selbst hergestellt hatte (hier: Entnahme von Strom und Wärme aus dem Blockheizkraftwerk eines Einfamilienhauses).
Das FG Köln bestätigt in der Entscheidung die Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 42c Abs. 3 UStR, dass die Verwendung einer USt-IdNr. auch nachträglich möglich ist und dieser nachträglichen Verwendung materielle Rückwirkung beizumessen ist.
Das FG Hamburg bejaht den Vorsteuerabzug einer Führungsholding aus Aktienemissionskosten, wenn sie entsprechend ihrer Konzernstrategie bei sämtlichen Tochtergesellschaften gegen Entgelt die Geschäftsführung übernommen hat.
Der EuGH musste auf Vorlage des BFH die Frage beantworten, ob ein deutscher, am Anfang einer Reihe stehender Unternehmer die Steuerbefreiung für seine nach Finnland gelangte Ware beanspruchen kann, wenn sein Leistungspartner, ein US-Amerikaner, ihm gegenüber ohne USt-IdNr. aufgetreten ist.
Der EuGH musste auf Vorlage des BFH zum einen die Frage beantworten, ob eine Dienstleistung in Form einer Portfolioverwaltung für einen einzelnen Anleger (individuelle Portfolioverwaltung) die Steuerbefreiung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL - auslösen kann. Zum anderen musste der EuGH unter Verweis auf die von ihm entschiedene Rechtssache Tellmer Property (EuGH v. 11.6.2009 - Rs. C-572/07 - RLRE Tellmer Property sro) zu der Frage Stellung nehmen, ob die gesonderte Berechnung und Abrechnung der im Rahmen der Portfolioverwaltung erbrachten einzelnen Leistungsteile für die umsatzsteuerliche Beurteilung einer Leistung unter dem Aspekt von Haupt- und Nebenleistung Bedeutung hat. Schließlich sollte der EuGH noch zu der Frage Stellung nehmen, ob die Ortsbestimmung der hier in Rede stehenden Dienstleistung (vgl. § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG) von der Beurteilung der Leistung als steuerfreie oder steuerpflichtige Dienstleistung abhängig ist.
Zur Frage der Minderung des Entgelts bei Rabattgewährung durch Reisebüros, die als Vermittler tätig sind.
Der EuGH musste auf eine ungarische Vorlage die Frage beantworten, ob die von einer Gesellschaft angemieteten und dem Personal zur (auch) privaten Nutzung überlassenen Fahrzeuge zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen, um die private Nutzung über die unentgeltliche Wertabgabe zu erfassen. Das ungarische Recht sieht hierfür eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs vor (Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 ZDDS - ungarisches UStG).
Die in § 18 Abs. 1 UStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO enthaltene Verpflichtung, eine USt-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, ist verfassungsgemäß. Allein das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung der Voranmeldungen erforderliche Technik begründet keinen Anspruch i.S.d. § 150 Abs. 8 Satz 1 AO auf Befreiung von der Abgabe der USt-Voranmeldungen in elektronischer Form. Hat der Unternehmer nach § 150 Abs. 8 AO keinen Anspruch darauf, seine USt-Voranmeldungen in Papierform abgeben zu dürfen, verbleibt ihm gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des FA über die Entscheidung seines Anspruchs.
Dem Vorsteuerabzug aus einer Lieferung i.S.v. § 15Abs. 1, § 3 Abs. 1 UStG steht nicht entgegen, dass der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstandes ist und darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern.
Der EuGH sollte entscheiden, ob einem Steuerpflichtigen trotz entgegenstehender Verjährungsfristen Mehrwertsteuer zu erstatten ist, wenn er seinen Kunden aufgrund einer rückwirkenden Änderung der Verwaltungsauffassung das Entgelt in entsprechender Höhe zurückzahlen muss.